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Freibetrag für Pflegeleistungen § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Freibetrag für Pflegeleistungen § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

In dem BFH Urteil vom 11. September 2013 II R 37/12 (veröffentlicht 20. November 2013) hat der BFH zur Berücksichtigung und Ermittlung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Stellung genommen.

Ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € bleibt steuerfrei, sofern der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (BFH Urteil vom 11. September 2013; II R 37/12).

Hierzu führte der BFH weiter aus (Leitsätze):

1. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet war.

2. Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Nur gelegentliche Botengänge oder Besuche, die nicht über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen, reichen nicht aus.

3. Der Erwerber muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Hieran sind jedoch keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.

4. Allein die Unterbringung und Versorgung eines Pflegeempfängers in einem Pflegeheim schließen eine Steuerbefreiung nicht aus. Denn durch die Steuerbefreiung begünstigte Pflegeleistungen können auch gegenüber einer Person erbracht werden, die in einem Pflegeheim lebt.

Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13c ErbStG) keine Kürzung des maßgeblichen Werts der Pflegeleistungen rechtfertigen kann.

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